Glossar

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A

Annuitätendarlehen

Langfristiges Darlehen, welches vom Darlehensnehmer in konstanten Kreditraten (der so genannten Annuität) zurückgezahlt wird. Die Annuität besteht aus Zins und Tilgung. Während der Laufzeit verringert sich der Zinsanteil der Rate, während der Tilgungsanteil durch den ersparten Zinsanteil steigt.

B

Basel II

(Quelle: Wikipedia)

Basel II bezeichnet die Gesamtheit der Eigenkapitalvorschriften die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht in den letzten Jahren vorgeschlagen wurden. Die Regeln müssen gemäß der EU-Richtlinie 2006/49/EG seit dem 1. Januar 2007 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union angewendet werden und finden bereits länger in der täglichen Praxis Anwendung. Die Umsetzung in deutsches Recht wird durch das Kreditwesengesetz, die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) für die „zweite Säule“ von Basel II sowie die Solvabilitätsverordnung (SolvV) für die „erste“ und „dritte Säule“ von Basel II erfolgen. Die USA hatten zunächst beabsichtigt, die Regelungen ab 2008 schrittweise einzuführen. Inzwischen wurde eine Verschiebung auf mindestens 1. Januar 2009 angekündigt (s.a. Umsetzung).

Motive

Ziele sind, wie bereits bei Basel I, die Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung von Banken und die Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen sowohl für die Kreditvergabe als auch für den Kredithandel.
Die Kritik an Basel I stützt sich auf drei Punkte:Fehlallokation des aufsichtsrechtlichen Kapitals (berücksichtigt in Säule 1 von Basel II). Da unter Basel I die Eigenkapitalunterlegung für Kredite an ein Kundensegment (z. B. Firmenkunden) unabhängig von der Bonität des Kreditnehmers erfolgte, bestand ein Anreiz, Kredite an Kunden mäßiger Bonität zu vergeben, weil bei diesen höhere Zinsen durchsetzbar waren und so ein größerer Gewinn auf das zu unterlegende Kapital erzielt werden konnte. Einbeziehung weiterer Risiken (berücksichtigt in Säule 1 von Basel II). Unter Basel I mussten nur Marktpreisrisiken und Kreditrisiken mit Eigenkapital unterlegt werden. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt jedoch, dass eine Vielzahl von Bankenkrisen nicht durch diese Risiken, sondern durch operationelle Risiken ausgelöst wurden. So zum Beispiel die Pleite des UK Bankhauses Barings durch fehlerhafte Kontrollen des Händlers Nick Leeson in Singapur. Inoffiziell ist auch bekannt, dass – neben der faktischen Relevanz operationeller Risiken – die Erwartung geringerer Eigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken dazu führte, eine Unterlegung der operationellen Risiken anzutreiben. Mangelnde Konformität bei aufsichtsrechtlicher Prüfung und Veröffentlichung von Risikoinformationen (berücksichtigt in Säule 2 und 3 von Basel II). Bisher bestanden keine internationalen Standards für die aufsichtsrechtliche Prüfung in verschiedenen Ländern. Ebenso bestanden keine einheitlichen Standards, die die unternehmenseigene Veröffentlichung von risikorelevanten Informationen regelten.

Inhalt

Basel II besteht aus drei sich gegenseitig ergänzenden Säulen:

  • Mindesteigenkapitalanforderungen
  • Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess
  • Erweiterte Offenlegung.

Säule I: Mindestkapitalanforderungen

Die bisherige Regulierung verleitete die Banken dazu, risikolosere Positionen z. B. durch asset-backed Transaktionen abzustoßen (Regulatory Capital Arbitrage), da sie mit genau soviel Eigenmitteln zu unterlegen waren wie riskantere und ertragreichere Positionen. Evtl. wurden sinnvolle, wenig riskante Geschäfte sogar ganz verhindert, da sie mit verhältnismäßig viel Eigenmitteln zu unterlegen und damit für die Bank mit wenig Nutzen verbunden waren.
Ziel der ersten Säule ist nun die genauere und angemessenere Berücksichtigung der Risiken einer Bank bei der Bemessung ihrer Eigenkapitalausstattung. Dazu werden folgende drei Risiken herangezogen:

Kreditausfallrisiken

Die Eigenmittelunterlegung erfolgt gemäß den Mindesteigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken. Das Kreditrisiko wird anhand eines internen oder externen Ratings bestimmt. Das externe Rating (Standardansatz) wird von einer Ratingagentur (v. a. Standard & Poor's, Moody's und Fitch Ratings) vorgenommen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, Kreditforderungen ungeratet zu belassen. Beim internen Rating bewertet die Bank das Risiko selbst (IRB-Ansätze: internal rating based - auf internen Ratings basierender Ansatz). Dazu bedarf es aber der Zustimmung durch die Bankenaufsicht. Die Bank muss nachweisen können, dass sie bestimmte Auflagen in Bezug auf Methodik und Offenlegung erfüllt. Für Privatkunden gibt es ein vereinfachtes Verfahren, das Scoring. Ferner finden sich hier Vorschriften zur Forderungsverbriefung (Asset Securitization).
Die Maxime von Basel II bei den Kreditausfallrisiken ist, dass erwartete Verluste (expected loss) direkt das Eigenkapital belasten (Wertberichtigungen) und unerwartete Verluste mit Eigenmitteln zu unterlegen sind. Je fortschrittlicher und damit genauer die von der Bank verwendete Bewertungsmethode (Standardansatz, IRB-Basisansatz, IRB-fortgeschrittener Ansatz) ist, desto mehr Zugeständnisse bekommt sie: Sie darf dann z. B. zusätzliche Sicherheiten vom Anrechnungsbetrag abziehen. Damit soll u. a. ein Anreiz für die Banken geschaffen werden, möglichst fortschrittliche Methoden zu verwenden.

Marktrisiko

Das Marktrisiko wurde bereits 1996 den ursprünglichen Vereinbarungen hinzugefügt. An diesen Regelungen ändert sich wenig.

Zu den Preisrisiken zählen unvorhergesehene und das erwartete Ergebnis der Bank negativ beeinflussende Änderungen des Wechselkurses, Änderungen von Zinssätzen, sowie alle anderen Änderungen von Preisen des Geldmarktes. Da es nur eine Möglichkeit von vielen für die Bank ist, sich über Geldmarktgeschäfte liquide Mittel zu beschaffen (Theorie der Geldmarktfinanzierung), kann die Bank auf Eigen- und Handelsgeschäfte mit Finanzderivaten verzichten. Es ist aber nicht praktizierbar, dass die Bank auf Transformationsleistungen verzichtet. Somit ist die Bank ständig den Preisrisiken ausgesetzt und muss diese quantifizieren und steuern, nachdem die Preisrisiken identifiziert wurden.Quantifizierung von Preisrisiken Ermittlung von net exposures (nur Hilfskonstrukt) Sensitivitätsanalysen (nur Hilfskonstrukt) Value-at-risk-Ansätze (Gesamtkonzept zur statistischen Ermittlung des Geldbetrages, den eine Bank maximal mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit verlieren kann) Steuerung von Preisrisiken Vermeidung Verzicht auf Transformationsleistungen (nicht praktizierbar) Verzicht auf Eigen- / Handelsgeschäfte mit Derivaten (möglich) Reduzierung Risikolimitsysteme: Fixierung einer Sollgröße durch Value-at-Risk-Verfahren, um das Gesamtrisiko einer Bank zu begrenzen Kompensation Zusätzliche Transaktion, deren Wert auf die gleiche, die abzusichernde Position negativ beeinflussende Marktpreisänderung in möglichste genau entgegengesetzter Weise reagiert, so dass der Wertverlust ausgeglichen wird, beispielsweise durch Zins-Swaps Zinsbegrenzungsverträge (Ceiling, Floor, Collar)

Operationelle Risiken

Neu ist die Einbeziehung des operationellen Risikos. Es stellt das Risiko direkter oder indirekter Verluste infolge unzulänglicher oder ausfallender interner Verfahren, Mitarbeiter und Systeme oder infolge bankexterner Ereignisse dar. Es wird mittels Basisindikatoransatz , Standardansatz und fortgeschrittener Messansatz berücksichtigt.
Zur Berechnung des gesamten zu unterlegenden Eigenkapitals gilt:

Säule 2: Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess

Laufende regelmäßige Überprüfung durch die Bankenaufsicht

Die Bankenaufsicht (in Deutschland: BaFin gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank, in der Schweiz: EBK, in Österreich: FMA gemeinsam mit Oesterreichischer Nationalbank) beurteilt und überwacht die Einhaltung der Anforderungen an Methodik und Offenlegung, die notwendig sind, damit die Bank interne Ratings verwenden darf. Siehe: Sonderprüfung.

Überprüfung der Risikosteuerung und des Berichtswesens

Der bankaufsichtliche Überprüfungsprozess (Supervisory Review Process, SRP) fordert die Etablierung adäquater Risikomanagementsysteme - wie bspw. das Management Risk Controlling (MRC) - bei Banken und Wertpapierfirmen sowie deren Überwachung durch eine Aufsichtsbehörde.
Grundlage ist der Grundsatz der doppelten Proportionalität, der besagt, dass sowohl die Steuerungsinstrumentarien in einer Bank als auch die Intensität der Überwachung durch die Bankenaufsicht proportional zu den eingegangenen Risiken einer Bank sein sollen.

Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Bedeutsam ist weiterhin, dass Säule 2 über die Risiken, die in Säule 1 erfasst werden, weitere Risikoarten (z. B. die Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch) erfasst, so dass alle Risiken, die eine Bank eingeht, durch Säule 2 berücksichtigt werden.
Angemessenheit der Eigenmittelausstattung

Säule 3: Erweiterte Offenlegung / Marktdisziplin

Ziel der dritten Säule ist die Stärkung der Marktdisziplin durch vermehrte Offenlegung von Informationen im Rahmen der externen Rechnungslegung der Banken (z. B. im Jahresabschluss, in Quartalsberichten oder in Lageberichten). Die Disziplinierung folgt z. B. aus zu befürchtenden Kursreaktionen der eigenen Aktie. So sind die möglichen Reaktionen aus der Offenlegung Anreiz für die Banken, auf eine vernünftige Eigen- und Risikokapitalstruktur zu achten.

Es bestehen umfangreiche Offenlegungspflichten über

Eigenkapitalstruktur, qualitative Offenlegung

Zusammenfassende Angaben zu den Bedingungen und Konditionen der wichtigsten Merkmale sämtlicher Eigenkapitalinstrumente, insbesondere für innovative, komplexe oder hybride Eigenkapitalinstrumente. Quantitative Offenlegung Die Höhe des Kernkapitals, wobei getrennt offen zu legen sind: Eingezahltes Stammkapital Rücklagen Minderheitsbeteiligungen am Eigenkapital von Tochtergesellschaften innovative Kernkapitalinstrumente andere Kernkapitalinstrumente Überschusskapital von Versicherungen Regulatorische Berechnungsunterschiede, die vom Kernkapital abgezogen werden und Andere Beträge, die vom Kernkapital abgezogen werden, einschließlich Firmenwert und Beteiligungen Gesamtsumme des Ergänzungskapitals und der Drittrangmittel weitere Kapitalabzugsmöglichkeiten Gesamtsumme der anrechnungsfähigen Eigenmittel RisikoengagementRisikoposition das angewandte Risikoverfahren die Methoden der Risikobegrenzung sowie

Angemessenheit der Eigenmittelausstattung

Eine wirksame Offenlegung soll sicherstellen, dass die Marktteilnehmer einen besseren Einblick in das Risikoprofil und die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung einer Bank gewinnen. Im Detail ist Folgendes offenzulegen:Qualitative Offenlegung Eine Gesamterörterung des bankeigenen Ansatzes zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung zur Unterlegung laufender und zukünftiger Geschäfte. Quantitative Offenlegung Eigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken: Portfolien gemäß dem Standard- und vereinfachten Standardansatz, für jedes Portfolio einzeln Portfolien gemäß den IRB-Ansätzen, und zwar separat für jedes Portfolio nach dem Basis-IRB-Ansatz und für jedes Portfolio nach dem fortgeschrittenen IRB-Ansatz: Unternehmen (einschließlich Spezialfinanzierungen, die nicht den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien entsprechen), Banken und Staaten Baufinanzierungen Qualifizierte revolvierende Retailforderungen; und andere Retailforderungen Verbriefungen Eigenkapitalanforderungen für Beteiligungspositionen im IRB-Ansatz: Beteiligungen gemäß den Marktansätzen: Beteiligungen gemäß dem einfachen Risikogewichtsansatz; und Beteiligungen im Anlagebuch gemäß dem Internen Modell-Ansatz (für Banken, die den IMA für Beteiligungen im Anlagebuch anwenden) Beteiligungen gemäß PD/LGD-Ansätzen Eigenkapitalanforderungen für Marktrisiken: Standardansatz Interne Modelle Ansatz – Handelsbuch Eigenkapitalanforderungen für operationelle Risiken: Basisindikatoransatz Standardansatz Ambitionierter Messansatz (AMA) Gesamt- und Kernkapitalquote: der konsolidierten Gesamtgruppe; und der bedeutenden Bankentochtergesellschaften (einzeln oder unterkonsolidiert in Abhängigkeit der Anwendung der Rahmenvereinbarung).

QIS-Studien

Zur Abschätzung der Auswirkungen von Basel II auf die deutschen Banken hat die Deutsche Bundesbank eine Reihe von Auswirkungsstudien QIS (Quantitative Impact Study) durchgeführt. Die Ergebnisse von QIS4 liegen vor. Im Frühjahr 2006 wurde die fünfte Studie (QIS5) durchgeführt.
Danach steigen die Eigenkapitalanforderungen der Banken im Standardansatz leicht an, in den beiden IRB-Ansätzen sinkt die Eigenkapitalanforderung leicht. Interessanter ist die Betrachtung der einzelnen Kundengruppen:
Stark sinken die Eigenkapitalanforderungen an Hypothekardarlehen. Im Bereich der Unternehmenskredite, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen ist eine Entlastung festzustellen. Stark steigen die Belastungen für Kredite an Banken und insbesondere an Staaten.

Allgemeine Folgen

Generell gilt, dass höhere Risiken höhere Zinsen bewirken. Wenn die Bank bei einem schlechten Rating mehr Eigenkapital unterlegen muss, erhöhen sich auch ihre Eigenmittelkosten. Diese erhöhten Kosten werden möglicherweise über höhere (Kredit-)Zinsen an den Kreditnehmer weitergegeben. Umgekehrt profitiert ein Kreditnehmer mit gutem Rating von niedrigeren Kreditzinsen, weil die Bank für den Kredit geringere Eigenmittel hinterlegen muss. Im Basler Regelwerk selbst finden sich jedoch keine Vorschriften zur Kreditbepreisung. Das heißt, ob die Bank entsprechend den Eigenmittelkosten Zinsen verlangt, hängt von den Ertrags- und sonstigen Überlegungen (Wettbewerbsposition etc.) der Banken ab.
Gemäß Basel I war jeder Kredit mit einheitlich 8 % Eigenmitteln zu unterlegen. An dieser Vorgehensweise hat sich mit Basel II grundsätzlich nichts geändert. Jedoch werden die ausstehenden Forderungen der Bank nunmehr, je nach Rating des Geschäftspartners, mit einem Prozentsatz zwischen 0 % (beispielsweise Forderungen gegenüber OECD-Ländern) und 150 % gewichtet. Die daraus resultierenden „risikogewichteten Aktiva“ sind mit jeweils 8 % Eigenkapital zu unterlegen. Die hier getroffenen Aussagen beziehen sich auf den Standardansatz. Die Vorgehensweise in den IRB-Ansätzen ist deutlich komplexer.

Kritik

Problematisch können sich die Vorschriften für Unternehmen aus dem Mittelstand herausstellen, da diese typischerweise knapp an Eigenkapital sind. Damit ist für sie eher ein schlechtes Rating zu erwarten. Um diese Besonderheit der deutschen Volkswirtschaft zu berücksichtigen, wurde mit dem Basler Ausschuss eine Einigung[1] erzielt, bei der die Eigenkapitalunterlegung für Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) deutlich geringer ausfällt. Damit werden KMU-Kredite aus Sicht der Banken eine günstige, weil Eigenmittel sparende Kreditnehmergruppe. Dennoch fehlt vielen KMU bis heute die entsprechende Vorbereitung auf Basel II, um die für Basel II nötigen Dokumente zu erstellen. Ein Ausweg aus diesem Dilemma können jedoch unter Umständen moderne Refinanzierungsprodukte wie zum Beispiel die Verbriefung bieten. So können KMU ihre Forderungen verbriefen. Die dadurch frei werdende Liquidität kann der Unternehmer beispielsweise entsprechend einem Kredit verwenden. Ebenso sind Banken in der Lage, eine vorhandene Eigenkapitalbelastung durch ein Kreditportfolio durch Verbriefung desselben aus der Bilanz zu nehmen und somit Eigenkapital freizusetzen. Basel II wirkt volkswirtschaftlich strukturkonservierend. Unternehmen mit dem besten Rating, also der besten Bonität, erhalten die günstigsten Kreditkonditionen. Diese Unternehmen sind aber naturgemäß auch die Unternehmen, die die wenigsten Kredite benötigen. Basel II bewirkt eine Kreditrationierung, da Kreditanträge nicht mehr einzelfallbezogen, sondern statistisch beurteilt werden. Die Beziehung zwischen Bank und Kreditnehmer wird anonym. Basel II benachteiligt kleine Banken, da diese keine statistisch auswertbaren Portfolios aufbauen können und ihre einzelfallbezogene Bewertung erhöhte Eigenkapitalkosten verursacht.

Regelungen für kleine und mittlere Unternehmen

Im Rahmen des Konsultationsprozesses zu Basel II wurden Regelungen eingeführt, um das Risikogewicht von kleinen und mittleren Unternehmen zu reduzieren:Kredite an Gewerbetreibende und kleinere Unternehmen werden dem IRB-Retail-Ansatz zugeordnet, wenn das Gesamtkreditengagement weniger als 1 Mio. Euro je Kreditnehmereinheit bei einer Bankengruppe beträgt. In diesem Ansatz kommt eine andere Risikogewichtungsfunktion zum Einsatz, die bei gleicher Ausfallwahrscheinlichkeit und gleicher Besicherung zu niedrigeren Risikogewichten im IRB-Ansatz für „Corporates“ führt. Die IRB-Risikogewichte werden für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 5 bis 50 Mio. Euro reduziert, indem diese im einem KMU-Portfolio zusammengefasst werden können. Die Entlastung ist umsatzabhängig und kann bis zu 20 % im Vergleich zur Eigenkapitalunterlegung bei großen Unternehmen erreichen. Im Durchschnitt soll die Entlastung 10 % betragen (sog. KMU-Paket). Es wird die Möglichkeit der Aussetzung der Laufzeitanpassung für Kredite an Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von weniger als 500 Mio. Euro durch nationale Behörden der Bankaufsicht gegeben.

Umsetzung

Die EU-rechtlichen Vorgaben zur Mindesteigenkapitalausstattung der Kreditinstitute für das Kredit- und Adressenausfallrisiko sowie das operationelle Risiko finden sich in der neu gefassten Richtlinie 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) vom 14. Juni 2006, diejenigen zur Mindesteigenmittelausstattung von Kreditinstituten und bestimmten Finanzdienstleistungsinstituten für das Marktpreisrisiko sowie die Erweiterung der Regelungen bzgl. Adressenausfall- und operationellem Risiko für Finanzdienstleistungsinstitute in der neu gefassten Richtlinie 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie) vom 14. Juni 2006 - auch als „Capital Requirements Directive“ (CRD) bezeichnet. Die Umsetzung in Deutschland wird durch das „Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie“ vom 17. November 2006 geregelt, das umfassende Anpassungen des Kreditwesengesetz festschreibt und hauptsächlich zum 1. Januar 2007 in Kraft tritt.
Die gesetzlichen Änderungen werden ergänzt durch zwei Verordnungen:die neue Solvabilitätsverordnung (SolvV), sowie die überarbeitete Groß- und Millionenkreditverordnung GroMiKV. Die SolvV löst den bisherigen Eigenmittelgrundsatz I ab. Dabei regelt die SolvV im Wesentlichen die näheren Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Kreditinstitute sowie der Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen. Ferner regelt die Verordnung die Zusammensetzung, Führung und Verwaltung des Handelsbuchs der Kreditinstitute und enthält Regelungen zur Anwendung von Vorschriften über das Handelsbuch in Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen.
Die GroMiKV enthält nähere Regelungenzur Bestimmung der Kreditanrechnungsbeträge und der Kreditnehmer, zur Kreditrisikominderung, zur Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten, zu organisatorischen Pflichten und Maßnahmen, zu Beschlussfassungspflichten und zur Unterlegung der Überschreitungen von Großkreditobergrenzen, zur Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts und zur Bewertung von Positionen des Handelsbuchs, zur Benachrichtigung im Rahmen des Millionenkreditverfahrens, und zur Anzeige der von den Instituten gewährten Großkredite und Millionenkredite. Die neue GroMiKV soll die bisherige Groß- und Millionenkredit verordnung ablösen.
Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens soll die Anwendung der neuen Eigenkapitalvorschriften durch alle Institute zum 1. Januar 2007 verpflichtend werden. Es beginnen die Floor-Regelungen. Die zusätzlichen Regelungsbereiche der Säule II sowie die Offenlegungspflichten treten in Kraft. Am 1. Januar 2008 tritt die neue GroMiKV in Kraft.

Verzögerungen

Aktuell (September 2006) bemühen sich die USA um eine Verschiebung des Inkraftsetzen der Regeln, die für den 1.1.2007 geplant waren, auf den 1.1.2009. Dies wird von verschiedenen Bankenvertretern Europas seit Monaten als ein sehr kritischer Faktor für das gesamte Paket gesehen. Es wird sogar ein Scheitern von Basel II seitens führender Bankenvertreter nicht ausgeschlossen.

Belastungsvollmacht

Damit der Käufer die noch nicht auf sein Eigentum eingetragene Immobilie zum Zwecke der Kaufpreiszahlung mit einer Grundschuld seiner finanzierenden Bank belasten darf, muss die Zustimmung des Verkäufers und (Noch-)Eigentümers zu dieser Belastung bereits im Kaufvertrag vereinbart werden. Ohne diese Möglichkeit könnten die meisten Immobiliengeschäfte nicht abgewickelt werden, da die finanzierende Bank des Käufers die benötigte Darlehenssumme erst dann auszahlt, wenn sie als Gläubigerin im Grundbuch dinglich abgesichert ist.
Meistens ist dies einerseits mit der Ablösung von Belastungen des Verkäufers verbunden, andererseits hat der Verkäufer ein Interesse daran, den Kaufpreis vor der Umschreibung des Eigentums auf den Käufer zu erhalten.
Der Verkäufer wird dadurch abgesichert, daß der Käufer seine Ansprüche auf Auszahlung der Darlehenssumme gegen die Bank unwiderruflich an den Verkäufer abtritt.

Beleihungsauslauf

Der Anteil des Objektwertes in Prozent, der fremdfinanziert - also beliehen - wird. Der Beleihungsauslauf bezieht sich auf den Beleihungswert einer Immobilie, nicht auf den Kaufpreis.

Beispiel: Eine Immobilie kostet 300.000 Euro und hat damit einen Beleihungswert von 270.000 Euro (Sicherheitsabschlag 10%). Bei einem Darlehen in Höhe von 150.000 Euro beträgt der Beleihungsauslauf somit 56%.

Blower-Door-Test

Test zur Überprüfung der Luftdichtigkeit eines Gebäudes. Dabei erzeugt ein Ventilator einen Über- oder Unterdruck im Haus. Aufgrund entstehender Druckänderungen können Fachleute Rückschlüsse über mögliche undichte Stellen im Gebäude ziehen.

Bodenrichtwert

Wert des Grundstücks, welcher abhängig von Größe, Lage, Zuschnitt, Beschaffenheit und Grad der Erschließung ist.
Berechnet wird der Wert nach folgender Formel:

Quadratmeterpreis (inkl. Erschließung, aber ohne Grundstückserwerbskosten) x Grundstücksgröße.

Bonität

Wenn eine Darlehensgewährung unter persönlichen und sachlichen Gesichtspunkten vertretbar ist, spricht man von Bonität bzw. Kreditwürdigkeit. Um die persönliche Bonität des Darlehensnehmers zu beurteilen, wird vor allem eine Schufa-Auskunft herangezogen. Die sachliche Bonität wird hingegen anhand sämtlicher Unterlagen über das Einkommen und die Ausgaben geprüft.

E

Endenergiebedarf

Der Endenergiebedarf gibt die ausschließlich vom Gebäude benötigte Energiemenge für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung in Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr (kWh/(m2a)) an.

Endfälliges Darlehen

Die Darlehensschuld wird beim endfälligen Darlehen (auch Festdarlehen) am Laufzeitende zurückgezahlt, also entweder am Ende einer fest vereinbarten Laufzeit oder nach einer erfolgten Kündigung. Die Belastung während der Laufzeit beschränkt sich auf die Zahlung der Zinsen. Der Zinssatz kann je nach vertraglicher Vereinbarung bis zum Laufzeitende fest oder auch variabel sein. Geeignet ist das endfällige Darlehen vor allem für Zwischenfinanzierungen, um beispielsweise die Zeit bis zur Fälligkeit einer Lebensversicherung oder der Zuteilung eines Bausparvertrages zu überbrücken. Die Tilgung erfolgt dann aus der Ablaufleistung der Lebensversicherung oder aus der Bausparsumme des Bausparvertrages. Außerdem eignet sich diese Form der Finanzierung für vermietete Immobilien, weil die Zinsen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Daraus kann sich ein steuerlicher Vorteil ergeben. Für risikobereite Personen kann diese Finanzierungsart ebenfalls vorteilhaft sein, wenn die ersparten Tilgungen in eine Anlage investiert werden, deren erwartete Rendite über dem Zinssatz des Darlehens liegt. Dies ist beispielsweise bei Anlage in einem Investmentfonds oder in eine Lebens- oder Rentenversicherung möglich. Allerdings entstehen hier auch höhere Risiken. Wenn die Wertentwicklung dieses Tilgungsträgers geringer ist als erwartet, dann entsteht am Ende der Darlehenslaufzeit eine Finanzierungslücke, weil die Ablaufleistung des Tilgungsträgers zur Darlehensablösung in diesem Falle nicht ausreicht.

Energieeinsparverordnung (EnEV)

Teil des deutschen Baurechts. Die EnEV enthält - neben Bestimmungen zum Energieausweis - energetische Mindestanforderungen für Neubauten, für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude, für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie für die Warmwasserversorgung.

Zum 1. Januar 2009 wird die EnEV aktualisiert. Weitere Informationen beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

F

Forwarddarlehen

Darlehen, mit dem sich ein Darlehensnehmer bereits heute einen Zinssatz für ein Darlehen in der Zukunft sichert.
Voraussetzung für die Aufnahme eines Forward-Darlehens ist das Vorhandensein einer Immobilie, über die eine Besicherung erfolgen kann. Häufig wird diese Darlehensform genutzt, wenn die Zinsbindung des bestehenden Darlehens erst in zwölf bis 60 Monaten ausläuft, das aktuelle Zinsniveau jedoch gesichert werden soll. Für Forward-Darlehen werden je nach Dauer der "Aufschubzeit" üblicherweise Zinsaufschläge berechnet. Es fallen keine Bereitstellungszinsen an.

Fremdwährungsdarlehen

(Quelle: Wikipedia)

Ein Fremdwährungsdarlehen ist ein Darlehen, das in einer anderen als der eigenen Währung aufgenommen wird. Als Unterschied zu einem Darlehen in der eigenen Währung besteht dabei die Möglichkeit, dass sich die Schuld durch Wechselkursveränderungen vergrößert oder verkleinert.
Insbesondere ist es notwendig, dass man sich während der gesamten Laufzeit mit wirtschaftlichen Entwicklungen und den daraus resultierenden Währungskursveränderungen beschäftigt.
Außerdem ist es üblich, diese Art der Finanzierung endfällig, das heißt erst am Ende der Laufzeit, zu tilgen. Um den Kreditbetrag anzusparen, wird im Regelfall ein Ansparplan (= Tilgungsträger) abgeschlossen, wobei man durch die zu erwartenden Gewinne eine weitere Kostenreduktion erwartet. Eine solche, auch als "Tilgungsaussetzungsdarlehen" bezeichnete Finanzierung, birgt somit ein zusätzliches Ablaufrisiko in sich.

Grundlagen zu Fremdwährungskrediten

Steigender und fallender Wechselkurs
Es ist üblich, die Ausgangswährung Euro als Basiswährung anzunehmen.
Wechselkurse werden von Banken z.B. wie folgt dargestellt: 1 Euro = 1,6000 CHF.
In diesem Zusammenhang spricht man bei einer Veränderung des CHF auf 1,7000 von einem steigenden Wechselkurs, bei einer Veränderung auf 1,5000 von einem fallenden Wechselkurs.
Somit ist es vorteilhaft, in eine Währung zu konvertieren, die einen niedrigen Wechselkurs hat.

Wechselkursgewinne und Wechselkursverluste
Ein Wechselkursgewinn entsteht wenn der Wechselkurs der Darlehenswährung (z.B. CHF) steigt
Ein Wechselkursverlust entsteht wenn der Wechselkurs der Darlehenswährung sinkt

Beispiel: Sie benötigen 100 EUR und beschliessen, diese mit einem Fremdwährungsdarlehen zu finanzieren. Der Wechselkurs zum Zeitpunkt t1 beträgt 1,600 CHF und die Kreditsumme somit 160 CHF.
Zum Zeitpunkt t2 beträgt der Wechselkurs 1,700 CHF (Wechselkurs ist gestiegen). Sie haben einen Wechselkursgewinn erreicht, da für die Rückführung von CHF 160 nur der Betrag von 94,12 EUR benötigt wird (Rechenschritt CHF 160 dividiert durch Wechselkurs 1,700).
Wäre hingegen der Wechselkurs zum Zeitpunkt t2 auf 1,500 gefallen, hätten Sie einen Wechselkursverlust erlitten. Für die Rückführung von 160 CHF wäre der Betrag von 106,67 EUR nötig.(Rechenschritt CHF 160 dividiert durch Wechselkurs 1,500).

Fremdwährungszinsen
In der Regel werden diese Aufgrund eines Aufschlags zum Libor festgesetzt. Der Libor stellt hierbei den Wert dar, unter welchem sich die Bank in dieser Währung refinanziert. Der Aufschlag entspricht der Marge der Bank.
Der Libor wird täglich für unterschiedliche Laufzeiten und Fremdwährungen festgelegt. Für die Fremdwährungsfinanzierung sind Laufzeiten von 1 Monat (1ML), 3, 6 und 12 Monaten von Bedeutung.
Aufgrund vergangener Streitigkeiten wird bei der Zinssatzfestsetzung mittlerweile von Achtelrundungen abgesehen. Der Zinssatz errechnet sich exakt aus Libor und Aufschlag.

Vorteile eines Fremdwährungsdarlehens

Mögliche niedrigere Kreditzinsen in der Fremdwährung. Mögliche Währungsgewinne durch Veränderung des Kurses zwischen der eigenen und der Fremdwährung in der Zeit, in der man seine Schuld in der Fremdwährung aufgenommen hat, sind möglich.

Nachteile eines Fremdwährungsdarlehens

Risiko, dass die Fremdwährung steigt und sich somit der Schuldendienst erhöht. Bei variabler Zinsvereinbarung besteht das Risiko, dass die Zinsen in der Fremdwährung steigen. Dies ist jedoch kein typisches Risiko eines Fremdwährungskredites.
Höhere Kosten durch Währungswechsel und eventuell zusätzlich nötiges Konto.
Risiko, dass bei einem Tilgungsaussetzungsdarlehen, die angesparten Rückzahlungsbeträge bei Endfälligkeit nicht ausreichen. Doch auch das ist kein alleiniges Risiko eines Fremdwährungskredites, da Tilgungsaussetzungsdarlehen auch in heimischer Währung üblich sind.
Durch ein Hedgegeschäft lässt sich das Wechselkursrisiko aus dem Fremdwährungskredit begrenzen.

K

KfW-Energiesparhaus 40

Ein KfW-Energiesparhaus 40 muss zwei Kriterien einhalten, die den Energieverbrauch des Gebäudes widerspiegeln. Diese Kriterien stehen im Energiebedarfsausweis, der für jeden Neubau von einem Sachveständigen zu erstellen ist.

Ob diese Kriterien eingehalten werden, beantwortet der zuständige Architekt oder Bauplaner bzw. der Haushersteller:

  • einerseits ist das die Kennziffer, die den Gesamtenergieverbrauch des Gebäudes zum Ausdruck bringt, und zwar der Jahres-Primärenergiebedarf (Qp), der nach EnEV (Energie-Einsparverordnung) nicht mehr als 40 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (An) betragen darf und
  • andererseits die Anforderung an die Qualität der thermischen Hülle des Neubaus: hier muss der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust (Ht') den in der EnEV angegebenen Höchstwert um mindestens 45 % unterschreiten.

Die erforderlichen Kennzahlen werden nur dann erreicht, wenn Heiztechnik und energetische Qualität der Gebäudehülle optimal aufeinander abgestimmt sind. Das sollte der Sachverständige bereits bei der Planung des Hauses berücksichtigen.

KfW-Energiesparhaus 60

Die Anforderungen für ein KfW-Energiesparhaus 60 verwenden die gleichen Kennziffern wie beim KfW-Energiesparhaus 40, jedoch sind die Anforderungen weniger streng:

  • Der Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) nach der EnEV darf nicht mehr als 60 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (An) betragen und
  • der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust (Ht') unterschreitet den in der EnEV angegebenen Höchstwert um mindestens 30 %.

Die erforderlichen Kennzahlen werden nur dann erreicht, wenn Heiztechnik und energetische Qualität der Gebäudehülle optimal aufeinander abgestimmt sind. Das sollte der Sachverständige bereits bei der Planung des Hauses berücksichtigen.

P

Passivhaus

Ebenso wie das KfW-Energiesparhaus 40 muss auch das Passivhaus zwei Kriterien einhalten, die den Energieverbrauch des Gebäudes widerspiegeln.
Diese Kriterien stehen im Energiebedarfsausweis, der für jeden Neubau von einem Sachveständigen zu erstellen ist.

  • wie beim KfW-Energiesparhaus 40 darf der Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) nach der EnEV nicht mehr als 40 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (An) betragen und
  • der Jahres-Heizwärmebedarf (Qh) liegt nicht über 15 kWh je Quadratmeter Wohnfläche.

Die erforderlichen Kennzahlen werden nur dann erreicht, wenn Heiztechnik und energetische Qualität der Gebäudehülle optimal aufeinander abgestimmt sind. Das sollte der Sachverständige bereits bei der Planung des Hauses berücksichtigen.

Primärenergiebedarf

Auf Basis des Endenergiebedarfs bestimmt der Primärenergiededarf den durch den Umwandlungsprozess erforderlichen gesamten Energiebedarf des Gebäudes in Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr. So benötigt man für die Bereitstellung einer Kilowattstunde elektrischen Stroms als Nutzenergie für den Verbraucher schätzungsweise drei Kilowattstunden Primärenergie in Form von Kohle oder Erdöl. Der Primärenergiebedarf gibt damit auch den Wert des Umweltverbrauchs an. Ein Haus mit Ölheizung hat deshalb bei gleicher Dämmung einen höheren Primärenergiebedarf als ein Haus, das mit erneuerbaren Energien geheizt wird.

S

Schufa

Die Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung wird mit Schufa abgekürzt. Die Schufa erhält von den ihr angeschlossenen Instituten Informationen zur Beurteilung der Bonität der Kreditnehmer. Diese Informationen stellt sie den Banken auf Anfrage zur Verfügung - selbstverständlich unter der strengen Beachtung des Datenschutzes.

Vertragspartner der SCHUFA geben sowohl positive als auch negative Informationen an die SCHUFA weiter.
Als Positiv-Informationen gelten zum Beispiel: Einmeldungen eines Girokontos, einer Kreditkarte, eines Leasingvertrages, einer Finanzierung oder eines Versandhandelskontos. Der geplatzte Kredit hingegen ist ein Hinweis auf ein nicht vertragsgerechtes Verhalten.

Die meisten der Informationen stammen von ca. 4.500 Vertragspartnern, wie zum Beispiel

  • Kreditinstitute
  • Leasingunternehmen
  • Telekommunikationsanbieter
  • Versand- und Handelshäuser sowie
  • Energieversorger

Darüber hinaus erhält die SCHUFA Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen, wie z.B. denen der Amtsgerichte.

Übrigens: Viele Menschen nehmen an, dass die SCHUFA nur Daten zu Personen speichert, die Kredite haben platzen lassen. Genau das Gegenteil trifft zu: Zu rund 93 Prozent der Personen speichert die SCHUFA ausschließlich positive Informationen - also Informationen, die zeigen, dass jemand wirtschaftlich aktiv ist und dabei umsichtig handelt.

Schufa-Eigenauskunft

In der Eigenauskunft ist zusammengestellt, welche Informationen bei der SCHUFA vorliegen. Neben Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, aktuellen und früheren Anschriften finden sich in der Regel Informationen, die von Vertragspartnern gemeldet wurden, so z. B.:

  • Kredit- oder Leasingverträge (Betrag, Laufzeit, ggf. vorzeitige Erledigung)
  • Eröffnung eines Girokontos, Ausgabe einer Kreditkarte
  • Einrichtung eines Telekommunikationskontos
  • Kundenkonten beim Handel

Ein Hinweis auf einen Identitätscheck zeigt, dass ein eCommerce-Unternehmen oder ein Online-Auktionshaus persönliche Daten wie Name und Anschrift geprüft hat, um die Sicherheit im elektronischen Datenverkehr zu verbessern. Eventuell sind auch von Verträgen abweichende Verhalten aufgeführt, wie beispielsweise:

  • Forderungen, die fällig, angemahnt und nicht bestritten sind (ggf. deren Erledigung)
  • Forderungen nach gerichtlicher Entscheidung sowie ggf. deren Erledigung
  • Missbrauch eines Giro- oder Kreditkartenkontos nach Nutzungsverbot.

Außerdem sind möglicherweise Angaben aus öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen aufgenommen, so z. B.:

  • Eidesstattliche Versicherung (eV), Haftbefehl zur Erzwingung der eV
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • Abweisung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
  • Hinweis über Restschuldbefreiung.

Wer bekommt welche Daten zu sehen?
Alle Informationen sieht nur die betreffende Person. Berechtigte Unternehmen erhalten die Informationen, die für eine Vertragsentscheidung relevant sind.
Banken und Sparkassen sehen beispielsweise, ob bereits ein Girokonto besteht, ob eine Kreditkarte existiert oder ein Hypothekendarlehen aufgenommen wurde. Diese Unternehmen sehen auch positive Informationen aus anderen Branchen, Informationen zu nicht vertragsgemäßem Verhalten und ob es in den letzten zehn Tagen Anfragen zur Person gab.

Handel und Versandhandel erfahren weniger: sie werden nur über Zahlungsausfälle informiert.
Telekommunikationsunternehmen wiederum erhalten alle Informationen zu nicht vertragsgerechtem Verhalten und Informationen darüber, ob bereits ein Telekommunikationskonto bei einem anderen Anbieter besteht.
Namen von Unternehmen werden in keinem Fall an SCHUFA-Vertragspartner weitergegeben. Diese Angaben sieht ausschließlich die beteffende Person.

Schufa-Score-Berechnung

Die Einschätzung des Kreditrisikos wird nicht nur bei der Kreditvergabe, sondern auch bei der Lieferung von Waren und Dienstleistungen immer wichtiger. Mit den Scoring Services der SCHUFA können Risiken deutlich besser abgeschätzt werden und Wahrscheinlichkeiten über mögliche Forderungsausfälle von Antragstellern oder Kunden berechnet werden.

Der SCHUFA-Score ist das Ergebnis einer permanenten Analyse des gesamten Datenbestandes. Es ist ein Wahrscheinlichkeitsindex über mögliche Forderungsausfälle von Antragstellern oder Kunden, der auf Basis mathematisch-statistischer Methoden entwickelt wurde.

Die Score-Auswertung basiert auf Berechnung und Analyse von z.B. 1,6 Millionen Bankkunden, verbunden mit einer Validierung mit 400.000 Datensätzen.

Inzwischen fließt der Scorewert bei den meisten Banken in deren Ratingprogramm ein und beeinflusst damit die Höhe des Darlehenszinses sowie die Entscheidung der Bank über Ablehnung oder Annahme des Darlehensantrages.